Nachrüstbare Fahrerarbeitsplätze wie die etablierten und mehrfach ausgezeichneten Modelle von RECARO erfüllen höchste ergonomische sowie orthopädische Anforderungen und tragen daher wesentlich zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und Stützung des Bewegungsapparates bei. Die rechtliche Grundlage für die Bewilligung von Kraftfahrzeughilfen und behinderungsbedingten Zusatzausstattungen, wie etwa einem orthopädischen Fahrzeugsitz, findet sich in der Kraftfahrzeughilfeverordnung des Sozialgesetzbuches.
Folgende Kostenträger übernehmen die Kosten oder bezahlen Zuschüsse für orthopädische Fahrzeugsitze:
Auskunft über die verschiedenen Bezuschussungsmöglichkeiten erteilen die Beratungsstellen der Kostenträger oder die technischen Beratungsdienste der Landesarbeitsämter auf Anfrage.
Hinweis: Krankenkassen übernehmen grundsätzlich keine Kosten für orthopädische Fahrersitze.
Grundsätzlich sollte eine Entscheidung des Kostenträgers abgewartet werden. Von Vorkasse ist abzuraten.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Antrag auf Kostenbezuschussung für Ihren RECARO Sitz stellen zu können:
Ist die Frage nach dem zuständigen Kostenträger geklärt, müssen dort folgende Unterlagen eingereicht werden:
Händler über Sitz, Konsole, Module und Einbauzeit sowie ein entsprechendes
Sitzprotokoll, in dem die Auswahl des Sitzmodells entsprechend begründet wird.
Sinnvoll ist dabei ein Zusatz, dass aufgrund der Sitzberatung und der anatomischen Gegebenheiten des Antragstellers eines der folgenden RECARO Sitzmodelle zu empfehlen ist: „RECARO Style“, „RECARO Ergomed E“ oder in begründeten Ausnahmefällen „RECARO Orthopäd“ oder „RECARO Ergomed ES“.
Ausnahmefälle können sein:
Personen, die aufgrund ihrer Körpermaße (Gewicht/Größe) nicht für den „RECARO Style“ geeignet sind oder Personen, die aufgrund einer Veränderung im Halswirbelsäulenbereich auf eine zusätzliche Unterstützung angewiesen sind. Dabei ist zu beachten, dass Sonderausstattungen (Leder- oder Stoff-/Leder- Bezüge, RECARO Vent-System, Sitzheizung und Armlehnen), die nicht der beruflichen Rehabilitation oder einer orthopädischen Grundversorgung dienen, von den jeweiligen Kostenträgern nicht immer übernommen werden und somit gegebenenfalls vom Versicherten selbst getragen werden müssen.